In Magdeburg begann heute in einem eigens errichteten Gerichtsaal mit 700 Plätzen der Prozess gegen den Weihnachtsmarkt-Attentäter von Magdeburg.
Der MDR berichtete per Live-Ticker:
Dem Angeklagten wird Mord in sechs Fällen, versuchter Mord in 338 Fällen und gefährliche Körperverletzung in 309 Fällen vorgeworfen.
Die Frage, die ich in diesem Blog am 23. Dezember 2024, wenige Tage nach der Tat, diskutiert habe, ist immer noch offen: Politischer Terror oder individueller Amok? Die Bundesanwaltschaft hat die Frage, ob es ein Terroranschlag war, verneint und die Ermittlungen der Magdeburger Staatsanwaltschaft überlassen. Die für die Anklage zuständige Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht sind damit nicht die für schwere politische Angriffe auf den Staat spezialisierte Justizbehörden (GBA und OLG-Staatsschutzsenat), sondern eine Strafkammer des LG Magdeburg, die für nicht politische vorsätzliche Tötungsdelikte zuständig ist.
Diese Zuständigkeit wurde im Oktober erneut vom Generalbundesanwalt (GBA) bestätigt:
„Die Bundesanwaltschaft wird das Verfahren gegen den Attentäter vom Magdeburger Weihnachtsmarkt auch nach erneuter Prüfung nicht übernehmen. Ein Sprecher sagte am Montag, es gebe keinen Staatsschutzbezug. Man gehe weiter davon aus, dass der Beschuldigte aus persönlicher Frustration gehandelt habe.“ MDR
Die prozessrechtliche Entscheidung macht aber die inhaltliche Frage nicht obsolet, ob eine primär politisch motivierte Tat vorliegt („Terrorismus“) oder eine primär individuell persönlichkeitsbezogene Motivation gegeben war („Amok“). Die Strafkammer kann im Prozess durchaus zum Ergebnis kommen, dass eine politische Motivation vorgelegen hat oder gar maßgeblich war.
Ein Gutachten, das im Sommer vorgelegt wurde, kommt wohl zum Ergebnis, es handele sich bei dem Attentat nach allen gängigen Definitionen und phänomenologischen Faktoren um einen terroristischen Akt. Der Gutachter ist Hans Goldenbaum, ein Islam- und Sozialwissenschaftler, der im SALAM arbeitet, einer Institution, die in Sachsen-Anhalt, insbesondere an Schulen, Anti-Radikalisierungsarbeit leistet. Auf deren Seite findet sich auch das Transkript eines Interviews, das Goldenbaum dem MDR gegeben hat.
Ein Ausschnitt:
„MDR Aktuell: Wie würden Sie das Weltbild des Mannes beschreiben?
Goldenbaum: „Ganz klassisch. Es gibt sicherlich einige besondere Elemente aufgrund der Biografie. Aber im Kern hat er Ideologeme dieser globalen digitalen Vergemeinschaftung im Bereich des Rechtsextremismus geteilt: der angebliche sogenannte große Austausch, die angebliche Islamisierung, andere Elemente der klassischen Verschwörungsideologie, und dass man annimmt, alles sei gesteuert. Presse sei gesteuert, politisches Handeln. Das sind so Chiffren in diesem Milieu. Und wir sehen bei ihm stark und über Jahre hinweg, wie er an diesem Diskurs, an dieser digitalen Vergemeinschaftung teilgenommen hat, wie er diese Inhalte übernommen hat, bei X, ehemals Twitter, retweetet, aber auch eigene Inhalte beigesteuert hat – insbesondere im Kontext antiislamischer Agitation.
MDR Aktuell: Wie gut war der Mann vernetzt?
Goldenbaum: Was sicherlich nicht stimmt ist, dass er konkret, analog, stark vernetzt wäre. Also er war offenbar Unterstützer, Sympathisant der AfD, aber dass er sich mit den Leuten getroffen hat, das denke ich nicht. Das wäre auch unwahrscheinlich von der Täterstruktur her. Was man aber sagen kann ist, dass er im digitalen Raum sehr wohl stark vernetzt war. Und das ist ein Phänomen, das wir in den letzten Jahren zunehmend beobachten, weshalb wir in allen extremistischen terroristischen Gewaltformen eine stärkere Einzeltäterproblematik haben. Dass Menschen online eine Gemeinschaft finden, die sie bestätigt, an deren Diskursen sie partizipieren können, wo sie teilweise auf Menschen stoßen, die sie unmittelbar zur Tat motivieren und wo sie dann aufgrund von individuellen Faktoren irgendwann zur Tat schreiten. In diesen digitalen Räumen dichten sie sich, genau wie beim Tatverdächtigen jetzt in Magdeburg, mehr und mehr gegen Einflüsse von außen ab, gegen andere Informationen. Dort kommen auch andere Akteure ins Spiel, auch rechtsextreme Akteure, auch Akteure aus der AfD.“
Schon unmittelbar nach der Tat hat Hans Goldenbaum dem Fernsehsender Phoenix ein Interview gegeben und über ähnliche Feststellungen berichtet.
Der Attentäter von Magdeburg hat sich – wie sich aus seinen posts ergibt – seit Jahren politisch rechtsextrem radikalisiert, hat Verschwörungstheorien („großer Austausch“ und „geplante Islamisierung Europas“) vertreten und hat auch schon vor einiger Zeit einen Anschlag angekündigt.
Sicherlich unverdächtig, linke Thesen zu verbreiten, ist dieser Bericht auf WeltTV von unmittelbar nach der Tat, in dem schon die Internetaktivitäten des Attentäters thematisiert werden (You-Tube-LInk). Dass er psychisch auffällig ist und dass er keiner terroristischen Organisation angehörte, ist für die Annahme, er habe (primär) aus unpolitischem individuellem Frust gehandelt, nicht relevant.Wie gesagt, das Gericht wird dies bei seiner Aufklärung und Entscheidungsfindung berücksichtigen (müssen). Auf die Strafzumessung muss dies (im Falle der Schuldfähigkeit) zwar keinen Einfluss haben, aber zumindest für künftige Fälle wird der GBA genau zuhören.
Ohne das Gutachten im Detail zu kennen, tendiere ich im Moment zu der Ansicht, dass die Bundesanwaltschaft einer Fehleinschätzung unterlegen ist. Die Vorstellung, bei den Staat angreifenden Terroristen handele es sich um Gruppierungen ähnlich der RAF oder der Wehrsportgruppe Hoffmann, aber nicht um radikalisierte, möglicherweise auch psychisch gestörte Einzeltäter, ist seit mindestens zwei Jahrzehnten überholt. Das weiß auch Bundesanwaltschaft, denn im Fall des rechtsextremen Einzel-Attentäters von Halle hat der GBA 2020 die Ermittlungen übernommen und vor dem OLG Naumburg (Staatsschutzsenat) angeklagt. Damals wurde die Anklage so begründet (2020):
„Stephan B. plante aus einer antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Gesinnung heraus einen Mordanschlag auf Mitbürgerinnen und Mitbürger jüdischen Glaubens.“
Dass der Halle-Attentäter Stephan B. als Einzeltäter agierte und sich wohl überwiegend im Internet selbst radikalisiert hatte, hat die Einschätzung des GBA, es handele sich um (Rechts-)Terrorismus, also nicht gehindert. Und auch die laut Sachverständigem Leygraf berichtete psychische Konstitution hat (zutreffend!) nichts an der Einschätzung des GBA verändert. Der Halle-Attentäter Stephan B. wurde zwar vom Sachverständigen als „voll schuldfähig“ eingestuft, aber durchaus als gestört:
„Bei Stephan B. liege eine komplexe Persönlichkeitsstörung vor, die einer schweren seelischen Abartigkeit zuzuordnen sei, sagte der forensische Psychiater Norbert Leygraf am Dienstag vor dem Oberlandesgericht Naumburg, das aus Sicherheits- und Platzgründen im Magdeburger Landgericht verhandelt. Der Experte hält den Angeklagten aber für schuldfähig. B. habe nicht im Wahn gehandelt. Der Glaube an politische Verschwörungstheorien sei kein Ausdruck von krankhaftem Wahn.“
Politischer Terror und individualpsycho(patho)logischer Amok – das sind keine Gegensätze. Ich bin gespannt, welche Feststellungen das Magdeburger Gericht dazu treffen wird.
Update 10.11.2025: Der Angeklagte hat sich am ersten Tag schon ca. 45 MInuten lang geäußert. So berichtet der Liveticker des MDR darüber:
"Der 51-Jährige äußert sich kaum zur Tat, sondern verliert sich in langen Monologen über angebliche Vertuschungen der Polizei, Frauenrechte in Saudi-Arabien und politische Themen. Zwischendurch spricht er sogar über ein Katze. Immer wieder hält er seinen Laptop mit der Aufschrift "Sept. 2026" in die Kameras, ein Verweis auf die nächste Landtagswahl in Sachsen-Anhalt."
Update 11.11.2025: Laut Live-Ticker des MDR hat der Angeklagte heute seine „Einlassung“ fortgesetzt. Liest man die Zusammenfassung des MDR-Journalisten, lässt sich der Eindruck gewinnen, der Angeklagte habe hier relativ zusammenhanglos und inkonsistent Gründe für seinen Anschlag genannt, die aber insgesamt wenig Sinn ergeben. Auszug:
"Unsere Prozessbeobachter berichten, dass sich der Angeklagte in seinen Ausführungen immer wieder verliert: Mal geht es um saudische Frauen, mal um Geld und Spendenbetrug, dann wieder um Beweise und Akten, um neue Anzeigen, um ein Fax an den Präsidenten der Bundespolizei und es werden Namen in den Raum geworfen. Dazwischen fällt der Satz: "Ich liebe den Westen mehr als mein Heimatland.""
Ob diese Ausführungen schon Indiz für eine gravierende psychische Störung (oder gar für Schuldunfähigkeit) sind, lässt sich aus dritter Hand kaum beurteilen. Allerdings ebenfalls nicht, ob damit die Frage der (fehlenden) politischen Motivation verneinend zu beantworten ist. Dass politische Aktion bzw. Motivation nicht unbedingt ein Gegensatz zu psychischer Störung/Krankheit darstellt, habe ich ja schon mehrfach dargelegt.
Eine Fehleinschätzung liegt meines Erachtens der Entscheidung zugrunde, für diesen Prozess extra ein Leichtbaugebäude errichten zu lassen, das 700 Menschen (insb. Prozessbeteiligten/Nebenkläger/vertreter-innen und Zuhörer-inne-n) Platz bietet. Schon am ersten Tag waren wohl kaum mehr als die Hälfte der Plätze besetzt. Am heutigen zweiten Tag waren es noch weniger Besucher-innen. Man wird in Zukunft überlegen müssen, ob es bei solchen Prozessen nicht genügt, den ersten Tag in einem größeren Saal stattfinden und es ansonsten mit der Tonübertragung in weitere Räumlichkeiten bewenden zu lassen. Die StPO gebietet jedenfalls nicht, große Säle anzumieten oder gar zu bauen.
Hinweis: Ich bin an ForGeREx, einem bayerischen Forschungsverbund zum Rechtsextremismus, mit einem Teilprojekt zur Strafverfolgung rechtsextremer Gewaltkriminalität beteiligt.
Danke für ihren aufschlussreichen Eröffnungsbeitrag, Herr Professor Müller, der jedenfalls mir dabei hilft, mich in die schwierige Problematik wieder rein zu denken. Es erschließt sich nicht jedem gleich von selbst, warum die Differenzierung zwischen Amoklauf und politischer Motivation von so großer Bedeutung ist.
Wenn Täter die Katalogstraftaten des § 129a Abs. 2 StGB begehen, dann handelt es sich nach Ansicht des BKA auch dann um eine terroristische Straftat, „wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann“, und kann „auch durch Einzeltäter begangen werden, wenn deren Ziele bei der Tatbegehung darauf gerichtet sind, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern“, „weil sie Staatsschutzdelikte sind“.
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/pmk_node.html
Wenn ein Täter eine vor Jahren in Berlin begangene Straftat nachahmt und in die Menschenmenge eines Weihnachtsmarktes mit einem Pkw rast, um möglichst viele Menschen zu töten, dann muss ihm die politische Motivation de lege lata nachgewiesen werden, wenn ich das richtig verstanden habe, um als terroristische Straftat zu sein. In diesem Fall wäre dann der Staatsschutzsenat des OLG der gesetzliche Richter. Auch wenn der GBA die Beweislage für die politische Motivation für zu windig gehalten haben soll, dann hätte sich doch trotzdem zunächst empfohlen, sie von dem darin geübten Staatsschutzsenat des OLG zu prüfen. Eine Verweisung zum LG wäre dann immer noch möglich. Mir erscheint dieser Weg sinnvoller, als andersherum.
Mord und versuchter Mord an sich fallen nicht per se unter Staatsschutzdelikten. Wenn die Tat aber so begangen wird, wie in Berlin oder Magdeburg, die von dem äußeren Erscheinungsbild schon offensichtlich sich als ein Angriff auf Teile der Bevölkerung eines Staates darstellt mit dem Ziel, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, dann ist mir unverständlich, aus welchem Grund dann noch die politische Motivation festgestellt werden muss, um als terroristische Tat qualifiziert und behandelt zu werden. Es liegt auf der Hand, dass die Tötung und versuchte Tötung von Menschen dann nicht das eigentliche Ziel waren, sondern dem Täter nur als Mittel zum Zweck dienten.
Nach Angaben von T-online soll der Angeklagte am zweiten Verhandlungstag aus einer eigenen Chat-Nachricht an eine Frau zitiert haben: es sei „moralisch gerechtfertigt, die deutschen Bürger zu töten“.
Noch eins erscheint unstimmig: Wenn die Tat nicht für terroristisch bzw. politisch motiviert eingestuft wird, warum dann die Sicherheitsvorkehrungen wie in einem Terroristenprozess?