{"id":280,"date":"2025-03-28T14:54:30","date_gmt":"2025-03-28T13:54:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.strafrecht-und-kriminologie.de\/?p=280"},"modified":"2025-03-28T15:24:13","modified_gmt":"2025-03-28T14:24:13","slug":"ist-die-letzte-generation-eine-kriminelle-vereinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.strafrecht-und-kriminologie.de\/?p=280","title":{"rendered":"Ist die Letzte Generation eine Kriminelle Vereinigung?"},"content":{"rendered":"\n<p>Anl\u00e4sslich der Anklage der M\u00fcnchener Generalstaatsanwaltschaft gegen Klimaaktivisten der \u201eLetzten Generation\u201c, denen u.a. die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach \u00a7 129 StGB vorgeworfen wird, wurde ich nach meiner Meinung dazu befragt. Ich m\u00f6chte hier meine Antworten dokumentieren, die Originalfragen des Journalisten habe ich etwas umformuliert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>1. Was sind die juristischen Voraussetzungen f\u00fcr eine \u201ekriminelle Vereinigung\u201c im Sinne des \u00a7 129 StGB?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von (mind. drei) Personen zum Zwecke der Begehung von (nicht ganz leichten) Straftaten, lt. Tatbestand m\u00fcssen diese Straftaten in der H\u00f6chststrafandrohung mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Dies ist etwa bei \u00a7 240 StGB (H\u00f6chststrafdrohung 3 Jahre) erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>2. Ist die Anwendung von \u00a7 129 StGB im Fall der Letzten Generation strafrechtlich legitim?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es muss f\u00fcr die Vereinigung ein konkreter Organisationsgrad und Dauerhaftigkeit nachgewiesen werden, und mit der Organisation ein \u201e\u00fcbergeordnetes gemeinsames Interesse\u201c verfolgt werden. Dieses gemeinsame Interesse ist nicht identisch mit den dazu begangenen Straftaten und kann (neben etwa den von anderen kriminellen Organisationen verfolgten Bereicherungsinteressen) insbesondere auch ein gemeinsames politisches Ziel sein. Nach dem Wortlaut der Norm wird zwischen verschiedenen Zielsetzungen nicht weiter differenziert. Rein nach dem Wortlaut des \u00a7 129 StGB l\u00e4sst sich die daher die \u201eLetzte Generation\u201c darunter subsumieren, obwohl sie wohl weder nach ihren unmittelbaren noch nach den klimapolitischen Fernziel kriminologisch als &#8222;Organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220; bezeichnet werden sollte, f\u00fcr den dieser Tatbestand eigentlich vorgesehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>3. Wo ist Ihrer Ansicht nach zwischen zivilgesellschaftlichem Protest und strafbarer Organisationsform zu differenzieren?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Meiner Auffassung nach sollte \u00a7 129 StGB, soweit politische Fernziele der verd\u00e4chtigten Organisation betroffen sind, auf &#8222;extremistische&#8220; Bestrebungen begrenzt werden, d.h. auf solche, die die demokratisch-rechtsstaatliche Struktur der Bundesrepublik Deutschland angreifen bzw. gef\u00e4hrden. Diese einschr\u00e4nkende Interpretation fand auch bislang in der Rechtsprechung einen gewissen Ausdruck, d.h. es wurde v.a. auf \u201egesellschaftsgef\u00e4hrdende\u201c Ziele abgestellt. Eine Vereinigung, die auf strafbare Weise (hier: \u00a7 240 StGB) auf innerhalb der Demokratie zu verwirklichende politische Ziele hinwirken will (Klimablockaden, Traktorblockaden), sollte m.E. vom Tatbestand des \u00a7 129 StGB nicht erfasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>4. In welchen \u00e4hnlichen F\u00e4llen wurde \u00a7 129 StGB gegen politische Gruppierungen angewendet? Wie wurde entschieden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es wurden bereits rechtsextremistische Kameradschaften und Gruppen (\u201eNationale Offensive\u201c), Hooligan-Gruppen und auch \u00a0linksextremistische wegen Brandanschl\u00e4gen verd\u00e4chtigte (\u201eautonome\u201c) Gruppierungen als kriminelle Vereinigungen verfolgt. Allerdings waren sowohl die Straftaten als auch die politischen Ziele hier meist schwerwiegender als im Falle der Letzten Generation.<\/p>\n\n\n\n<p>Mitglieder der rechtsextremistischen Musikgruppe &#8222;Landser&#8220;, die aus dem Untergrund volksverhetzende Musikst\u00fccke hergestellt und in Deutschland verbreitet hatten, wurden 2003 wegen \u00a7 129 StGB verurteilt. In der Diskussion und in den Instanzen um diesen Fall wurde u.a. thematisiert, ob das gemeinsame (politische) Ziel &#8222;gesellschaftsgef\u00e4hrdend&#8220; sein m\u00fcsse, was bejaht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u201eNationale Offensive\u201c hatte in NRW v.a. volksverhetzende Parolen gespr\u00fcht und Plakate geklebt. Das OLG D\u00fcsseldorf best\u00e4tigte auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>5. Hat die Anklage gegen die Letzte Generation Bedeutung \u00fcber den vorliegenden Fall hinaus f\u00fcr den rechtsstaatlichen Umgang mit solchen Protestformen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Vertrauen in den Rechtssaat \u00e4u\u00dferst heikel w\u00e4re es, wenn die Generalstaatsanwaltschaften (gef\u00fchrt vom jeweiligen Justizministerium) instrumentalisiert w\u00fcrden, um politische Gegner zu kriminalisieren, w\u00e4hrend gleichzeitig politische \u201eFreunde\u201c verschont bleiben. Aktuell ist dies deshalb zu bef\u00fcrchten, weil die von der Union geplante Straferh\u00f6hung f\u00fcr intensive Protest-Stra\u00dfenblockaden laut Aussagen f\u00fchrender Unionspolitiker nur f\u00fcr die Klimaaktivisten gelten soll, nicht aber f\u00fcr Bauernprotestblockaden mit Traktoren. Eine Strafverfolgung je nach politischer Haltung der Regierenden ist in einem demokratischen Rechtsstaat selbstverst\u00e4ndlich unzul\u00e4ssig. Strafrechtlich darf in der Verfolgungsintensit\u00e4t nicht unterschieden werden zwischen der Politik genehmen und unangenehmen politischen Fernzielen, sofern sich diese noch im Rahmen der Verfassung bewegen. Sollte (insbesondere in Bayern) gegen die Organisatoren der Bauernproteste im Jahr 2024 nicht ebenso streng ermittelt werden wie gegen die Aktivisten der Letzten Generation, h\u00e4tte dies daher ein &#8222;Geschm\u00e4ckle&#8220;. Das \u00e4ndert nichts daran, dass strafbare Protestformen im Einzelfall verfolgt werden sollten, nur eben meiner Auffassung nach nicht als Bildung \u201ekrimineller Vereinigungen\u201c, wenn deren politische Ziele nicht extremistisch sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>6. Kann mit einer grunds\u00e4tzliche Kl\u00e4rung durch die Gerichte gerechnet werden, was die Reichweite und die Grenzen von \u00a7 129 StGB bei Protestbewegungen betrifft?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ich hoffe, dass die Gerichte zu einer klaren Linie gelangen, und bei nicht-extremistischer bzw. nicht demokratiefeindlicher Zielsetzung die Anwendung des \u00a7 129 StGB verneinen. Das gilt dann f\u00fcr alle politischen Lager innerhalb des demokratischen Spektrums.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Erg\u00e4nzend<\/strong> m\u00f6chte ich zustimmend auf die Aspekte hinweisen, die sehr lesenswert im Verfassungsblog von Matthias Jahn und Fynn Wenglarsczyk schon bei der Durchf\u00fchrung von Ermittlungsma\u00dfnahmen gegen die Letzte Generation angemerkt wurden (<a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/der-blinde-fleck-2\/\">verfassungsblog.de Der Blinde Fleck<\/a>). Dabei geht es um den m\u00f6glichen &#8222;Chilling Effekt&#8220; den solche Strafverfahren und Bezeichnungen (&#8222;kriminell&#8220;) gegen\u00fcber politischen Bewegungen aus\u00fcben k\u00f6nnen. Auch dies sind Argumente daf\u00fcr, Gruppierungen mit nicht-extremistischen politischen Zielsetzungen aus dem Tatbestand des \u00a7 129 StGB auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anl\u00e4sslich der Anklage der M\u00fcnchener Generalstaatsanwaltschaft gegen Klimaaktivisten der \u201eLetzten Generation\u201c, denen u.a. die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach \u00a7 129 StGB vorgeworfen wird, wurde ich nach meiner Meinung dazu befragt. Ich m\u00f6chte hier meine Antworten dokumentieren, die Originalfragen des Journalisten habe ich etwas umformuliert. 1. 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